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Artikel VII Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Artikel VII

Abkommen über das Personal

Die Vereinten Nationen und der Verein werden in dem notwendigen Umfang zusammenarbeiten, um die Beschäftigungsbedingungen des Personals möglichst aufeinander abzustimmen und jeden Wettbewerb bei Neueinstellung zu vermeiden.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20005099

Dokumentnummer

NOR40084488

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