Artikel VII
Nationalparkforum
(1) Zur Vertretung der Interessen der örtlichen Bevölkerung bei der Vorbereitung des Nationalparkprojektes wird ein Nationalparkforum eingerichtet.
(2) Das Nationalparkforum besteht aus je einem Vertreter der von der Planung voraussichtlich betroffenen niederösterreichischen Gemeinden, drei Vertretern der Gemeinde Wien, je einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Landwirtschaftskammer, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, des Landesjagdverbandes und des Fischereiausschusses der vertragschließenden Länder sowie Vertretern von Naturschutzvereinen und der Österreichischen Bundesforste.
(3) Die Bestellung der Mitglieder des Nationalparkforums obliegt den vertragschließenden Ländern. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(4) Beschlüsse des Nationalparkforums bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(5) Das Nationalparkforum ist in allen bei der Vorbereitung der Schaffung des Nationalparks auftretenden Fragen, die Zonierungen und Nutzungsbeschränkungen betreffen, von der Nationalparkvorbereitungskommission zu hören.
(6) Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Nationalparkforums sind berechtigt, an allen Sitzungen der Nationalparkvorbereitungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
10001072
Dokumentnummer
NOR12013346
alte Dokumentnummer
N1199012856J
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