Artikel VII Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1948

Artikel VII

Verknappte Währungen

Absatz 1. Allgemeine Währungsknappheit. – Wenn der Fonds feststellt, daß sich eine allgemeine Knappheit in einer bestimmten Währung entwickelt, so kann er die Mitglieder hievon unterrichten und einen Bericht herausgeben, in dem die Ursachen dieser Verknappung dargelegt und Empfehlungen zu deren Behebung enthalten sind. An der Abfassung des Berichtes muß ein Vertreter des Mitgliedes teilnehmen, dessen Währung betroffen ist.

Absatz 2. Maßnahmen zur Ergänzung der Fondsbestände in knappen Währungen. – Der Fonds kann, wenn er ein solches Vorgehen zur Ergänzung seiner Bestände in der Währung irgendeines Mitgliedes als zweckdienlich erachtet, entweder einen oder beide der folgenden Schritte unternehmen:

  1. (i) Dem Mitglied vorschlagen, daß es ihm seine Währung unter zwischen ihm und dem Mitglied zu vereinbarenden Bedingungen leiht oder daß der Fonds mit Zustimmung des Mitgliedes jene Währung von irgendeiner anderen Quelle entweder innerhalb oder außerhalb des Gebietes des Mitgliedstaates entleiht. Kein Mitglied ist jedoch irgendwie verpflichtet, dem Fonds solche Darlehen zu gewähren oder einer Anleihe seiner Währung durch den Fonds aus irgendeiner anderen Quelle zuzustimmen.
  2. (ii) Von dem Mitglied den Verkauf seiner Währung an den Fonds gegen Gold zu verlangen.

Absatz 3. Verknappung der Fondsbestände. – (a) Wenn der Fonds erkennt, daß die Nachfrage nach einer Mitgliedswährung seine Fähigkeit, diese Währung zur Verfügung zu stellen, ernstlich bedroht, so hat der Fonds unabhängig davon, ob er gemäß Absatz 1 dieses Artikels einen Bericht herausgegeben hat oder nicht, eine solche Währung formell als knapp zu erklären und von da ab die vorhandenen Bestände und den Neuanfall an dieser knappen Währung mit gebührender Berücksichtigung des relativen Bedarfes von Mitgliedern, der allgemeinen internationalen Wirtschaftslage und allen anderen in Betracht kommenden Faktoren anteilsmäßig zuzuteilen. Der Fonds legt über sein Vorgehen auch Bericht.

(b) Eine formelle Erklärung gemäß (a) oben gilt für jedes Mitglied als Ermächtigung, nach Beratung mit dem Fonds den freien Abschluß von Devisengeschäften in der knappen Währung zeitweilig zu beschränken. Mit den in den Vorschriften des Artikels IV, Absatz 3 und 4, enthaltenen Einschränkungen hat das Mitglied volle Handlungsfreiheit in der Bestimmung der Art solcher Beschränkungen. Diese dürfen jedoch nicht einschneidender als notwendig sein, um die Nachfrage nach der knappen Währung auf den bei dem betreffenden Mitglied vorhandenen oder bei ihm neu anfallenden Bestand zu beschränken. Diese Beschränkungen sind, sobald die Umstände es erlauben, aufzulockern und aufzuheben.

(c) Die in (b) oben ausgesprochene Ermächtigung erlischt, sobald der Fonds formell die betreffende Währung als nicht mehr verknappt erklärt.

Absatz 4. Handhabung der Beschränkungen. – Jedes Mitglied, welches gemäß den Bestimmungen des Absatzes 3 (b) dieses Artikels Beschränkungen in Bezug auf die Währung irgendeines anderen Mitgliedes verfügt, soll Vorstellungen des anderen Mitgliedes bezüglich der Handhabung solcher Beschränkungen wohlwollend berücksichtigen.

Absatz 5. Auswirkung anderer internationaler Abkommen auf Beschränkungen. – Die Mitglieder kommen überein, sich nicht auf Verpflichtungen aus Abkommen, die mit anderen Mitgliedern vor diesem Vertrag abgeschlossen worden waren, in einer Weise zu berufen, welche die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels verhindern würde.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40268727

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)