Artikel VII Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren, in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Artikel VII

(1) Jegliche Meinungsverschiedenheit oder Streitigkeit, die sich aus diesem Abkommen ergeben könnte, wird über Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt. Sollte die Meinungsverschiedenheit oder der Streit nicht durch Verhandlungen geregelt werden können, kann jede der Parteien verlangen, dass ein Schiedsrichter vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bestellt werde.

(2) Die im Schiedsgerichtsverfahren ergehende Entscheidung wird begründet und die Parteien kommen überein, dieselbe als endgültige Regelung des Streites oder der Meinungsverschiedenheit anzusehen. Die Kosten des Schiedsgerichts gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20002636

Dokumentnummer

NOR40040174

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