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Artikel VII Europäische Organisation für Kernforschung (CERN)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel VII

Finanzielle Beiträge

(1) Jeder Mitgliedstaat trägt zum Kapitalaufwand und zu den laufenden Betriebskosten der Organisation bei, und zwar

  1. a) für die Zeit bis zum 31. Dezember 1956 nach dem diesem Übereinkommen beigefügten Finanzprotokoll und in der Folge
  2. b) nach Schlüsseln, die alle drei Jahre vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschlossen werden, und zwar auf der Grundlage des durchschnittlichen Nettovolkseinkommens zu Faktorkosten eines jeden Mitgliedstaates während der letzten drei Jahre, für welche Statistiken vorliegen; hierbei gelten jedoch folgende Ausnahmen:
  1. i) der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten für jedes Arbeitsprogramm als Höchstgrenze einen Prozentsatz festsetzen, den ein Mitgliedstaat im Rahmen der Gesamtsumme der vom Rat festgesetzten Beiträge zur Deckung der jährlichen Kosten dieses Programms zu zahlen hat. Ein demgemäß festgesetzter Höchstsatz kann vom Rat mit der gleichen Mehrheit geändert werden, vorausgesetzt, daß kein an diesem Programm teilnehmender Mitgliedstaat dagegen stimmt;
  2. ii) der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließen, die besonderen Verhältnisse eines Mitgliedstaates zu berücksichtigen und dessen Beitrag den Gegebenheiten anzupassen. Besondere Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung sind vor allem dann gegeben, wenn das Volkseinkommen je Kopf der Bevölkerung eines Mitgliedstaates niedriger ist als ein vom Rat mit der gleichen Mehrheit beschlossener Betrag.

(2) Ist die Beteiligung der Organisation an einem nationalen oder multinationalen Vorhaben ein Arbeitsprogramm der Organisation, so gilt Absatz 1, sofern nicht der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten etwas anderes bestimmt.

(3) Die von einem Mitgliedstaat nach Absatz 1 zu entrichtenden Beiträge werden nur für diejenigen Programme berechnet und verwendet, an denen er teilnimmt.

  1. (4) a) Der Rat verlangt von denjenigen Staaten, die nach dem 31. Dezember 1954 Vertragsparteien werden, außer den Beiträgen für künftige Kapitalaufwendungen und für die laufenden Betriebskosten die Entrichtung eines besonderen Beitrags zu dem Kapitalaufwand, welcher der Organisation im Zusammenhang mit den Programmen, an denen sie teilnehmen, bereits entstanden ist. Einen entsprechenden Beitrag verlangt der Rat von Mitgliedstaaten für ein Programm, an dem sie nach dessen Anlaufen erstmals teilnehmen. Die Höhe dieses besonderen Beitrags wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten festgesetzt.
  2. b) Alle nach Buchstabe a entrichteten Beiträge werden für die Senkung der Beiträge der anderen Mitgliedstaaten zu den betreffenden Programmen verwendet.

(5) Die auf Grund dieses Artikels geschuldeten Beiträge werden nach Maßgabe des diesem Übereinkommen beigefügten Finanzprotokolls entrichtet.

(6) Ein Generaldirektor kann im Rahmen der ihm nach Artikel VI Absatz 1 Buchstabe a übertragenen Befugnisse und vorbehaltlich etwaiger vom Rat erteilter Weisungen Schenkungen und Vermächtnisse für die Organisation annehmen, vorausgesetzt, daß sie keinen Bedingungen unterliegen, die mit den Zwecken der Organisation unvereinbar sind.

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