Artikel VII.
(1) Das vorliegende Übereinkommen findet auch für Postsendungen Anwendung.
(2) Die Beförderung der Post auf dieser Strecke wird ausschließlich mit Mitteln der österreichischen Postverwaltung und mit österreichischem Personal besorgt.
(3) Daher wird die italienische Postverwaltung bei diesen Transporten keinerlei Mitwirkung oder Verantwortung treffen und sie kann keine Durchgangsgebühren im Sinne der Bestimmungen des Weltpostvertrages sowie der bezüglichen Sonderabkommen fordern.
Die Druckfehlerberichtigung (DFB) BGBl. Nr. 263/1949 wurde berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019
Gesetzesnummer
10011258
Dokumentnummer
NOR12145191
alte Dokumentnummer
N9194941598L
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