Artikel VII
(1) Die Länder sind auch befugt, die für die Regelung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung notwendigen Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechts – mit Ausnahme von solchen über die Auflösung von Bestandverhältnissen – zu treffen.
(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 21, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(3) Soweit Bestimmungen, die gemäß Abs. 2 als landesgesetzliche Regelungen gelten, eine Zuständigkeit des Bundesministers für Bauten und Technik (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten), des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds oder des Landeshauptmannes vorsehen, tritt an deren Stelle die Landesregierung. (Anm.: Zweiter Satz durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 1, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Gesetzesnummer
10000988
Dokumentnummer
NOR40093512
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