Artikel VII
(Zu Artikel 14 des Übereinkommens)
(1) Die bedingte Entlassung ohne eine die Bewegungsfreiheit des Ausgelieferten einschränkende Anordnung steht der endgültigen Entlassung gleich.
(2) Im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 des Übereinkommens kann der ersuchende Staat auch Maßnahmen treffen, um die für ein Ersuchen um Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 1 lit. a des Übereinkommens erforderlichen Unterlagen zu erhalten. Zu diesem Zweck ist die Vernehmung des Ausgelieferten und seine Vorführung zur Vernehmung zulässig. Nach der Stellung eines Ersuchens um Zustimmung kann der Ausgelieferte bis zum Eingang der Entscheidung über dieses Ersuchen im ersuchenden Staat in Haft gehalten werden, wenn nach dessen Rechtsvorschriften die Anordnung der Haft an sich zulässig ist.
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