Artikel VII Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1983

Artikel VII

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 300/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis VI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 253/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Art. II der Sammelnovelle BGBl. Nr. 253/1983 ändert die Bestimmungen

über das Berufsbild Setzer in der Anlage 10 zu V BGBl. Nr. 300/1972.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

10006301

Dokumentnummer

NOR12161906

alte Dokumentnummer

N51983135370

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