Artikel VI.
Im Rahmen der Gewährung von Subventionen zum Personalaufwand konfessioneller Privatschulen obliegt es nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften dem zuständigen Bundesminister, die Aufteilung der diesen Schulen zur Verfügung zu stellenden Lehrerdienstposten auf die einzelnen Schulen vorzunehmen. Die Gebietskörperschaft, welche die Diensthoheit über die Lehrer für die entsprechenden öffentlichen Schulen ausübt, ist verpflichtet, nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften über die Subventionierung die Zuweisung der einzelnen Lehrer an die Schulen durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Gesetzesnummer
10000362
Dokumentnummer
NOR12006110
alte Dokumentnummer
N1196210471S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)