Dies entspricht etwa dem Begriff des „Erscheinens“ iS des § 9 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
ARTIKEL VI
Eine „Veröffentlichung“ im Sinne dieses Abkommens liegt vor, wenn das Werk in einer körperlichen Form vervielfältigt und der Öffentlichkeit durch Exemplare zugänglich gemacht wird, die es gestatten, das Werk zu lesen oder sonst mit dem Auge wahrzunehmen.
Dies entspricht etwa dem Begriff des „Erscheinens“ iS des § 9 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024
Gesetzesnummer
10001959
Dokumentnummer
NOR12026194
alte Dokumentnummer
N2195725319S
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