Artikel VI
Aufgaben der Nationalparkvorbereitungskommission
(1) Der Nationalparkvorbereitungskommission obliegt es, den Vertragsparteien nach Anhörung der jeweils betroffenen Gemeinden Vorschläge zur Realisierung des in Aussicht genommenen Nationalparks zu erstatten. Die Vorschläge müssen auf Untersuchungen basieren, die alle von einem Nationalpark berührten oder beeinflußten Bereiche einschließen und die Konsequenzen des Nationalparks auf diese Bereiche aufzeigen (insbesondere Schiffahrt, energetische Nutzung der Donau, Sohleeintiefung, Wasserwirtschaft, Verkehrspolitik, Landwirtschaft Marchfeld).
(2) Sie hat insbesondere Vorschläge zu erstatten über:
- a) die Grenzziehung des Nationalparkgebiets;
- b) die organisatorischen Maßnahmen;
- c) die Finanzierung.
(3) Die Nationalparkvorbereitungskommission trifft Vorsorge für die Erstellung von Arbeits- und Finanzierungsplänen und entscheidet über die Freigabe der von den Vertragsparteien bereitgestellten finanziellen Mittel.
(4) Die Nationalparkvorbereitungskommission kann zur Beratung der vertragschließenden Parteien herangezogen werden.
(5) Die Nationalparkvorbereitungskommission hat der Bundesregierung und den Landesregierungen Mitglieder für den wissenschaftlichen Beirat vorzuschlagen.
Schlagworte
Arbeitsplan
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
10001072
Dokumentnummer
NOR12013345
alte Dokumentnummer
N1199012855J
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