Artikel VI
(1) Die Republik Österreich wird der Apostolischen Administratur Burgenland (Diözese Eisenstadt) für die bisherige Inanspruchnahme der im Eigentum der Katholischen Kirche oder ihrer Orden, Kongregationen und sonstiger kirchlicher Einrichtungen stehenden Gebäude, Grundstücke, Einrichtungsgegenstände, Lehrmittel und Bücher, die im Bereich dieser Apostolischen Administratur (Diözese) gelegen und Schulzwecken gewidmet sind oder waren, eine einmalige und endgültige Leistung im Betrag von 10 Millionen Schilling erbringen.
(2) Die Zahlung wird in vier gleichen Jahresraten, die erste einen Monat nach Inkrafttreten dieses Vertrages, die folgenden werden jeweils bis 1. Juli eines jeden Jahres erbracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021
Gesetzesnummer
10010025
Dokumentnummer
NOR40084111
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