Artikel VI Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1948

Artikel VI

Kapitalüberweisungen

Absatz 1. Inanspruchnahme der Mittel des Fonds für Kapitalüberweisungen. – (a) Ein Mitglied darf die Mittel des Fonds nicht unmittelbar zu dem Zweck verwenden, um damit einen beträchtlichen oder anhaltenden Kapitalabfluß zu decken. Der Fonds kann von einem Mitglied Kontrollmaßnahmen fordern, um zu verhindern, daß die Mittel des Fonds für derartige Zwecke benützt werden. Wenn ein Mitglied trotz einer solchen Aufforderung keine zweckmäßige Kontrolle ausübt, so kann der Fonds dem Mitglied die Berechtigung zur Inanspruchnahme seiner Mittel entziehen.

(b) Dieser Absatz ist nicht dahin auszulegen,

  1. (i) daß die Verwendung der Mittel des Fonds für Kapitalstransaktionen in vernünftigem Ausmaß, welche für Exportsteigerungen oder im normalen Handels-, Bank- und anderen Geschäftsverkehr notwendig sind, verhindert werden soll, oder
  2. (ii) daß Kapitalbewegungen beeinträchtigt werden sollen, welche aus den eigenen Gold- und Devisenbeständen eines Mitgliedes gedeckt werden. Die Mitglieder verpflichten sich jedoch, daß derartige Kapitalbewegungen in Übereinstimmung mit den Zielen des Fonds erfolgen.

Absatz 2. Sonderbestimmungen für Kapitalüberweisungen. – Wenn die Fondsbestände in der Währung eines Mitgliedes während eines unmittelbar vorhergehenden Zeitraumes von mindestens sechs Monaten unter 75% seiner Quote geblieben sind, so ist ein solches Mitglied, falls ihm nicht die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Mittel des Fonds gemäß Absatz 1 dieses Artikels, Artikel IV, Absatz 6, Artikel V, Absatz 5, oder Artikel XV, Absatz 2 (a), entzogen worden ist, ungeachtet des Absatzes 1 (a) dieses Artikels berechtigt, die Währung eines anderen Mitgliedes vom Fonds gegen seine eigene Währung für jeden Zweck, einschließlich Kapitalüberweisungen, zu kaufen. Jedoch sind Käufe für Kapitalüberweisungen gemäß diesem Absatz nicht erlaubt, wenn sie bewirken würden, daß hiedurch die Bestände des Fonds in der Währung des kaufwilligen Mitgliedes über 75% seiner Quote steigen oder daß hiedurch die Bestände des Fonds in der gewünschtem Währung unter 75% desjenigen Mitgliedes fallen, dessen Währung zu kaufen gesucht wird.

Absatz 3. Überwachung der Kapitalüberweisungen. – Die Mitglieder können Überwachungsmaßnahmen, die zur Regulierung internationaler Kapitalbewegungen notwendig sind, einführen. Kein Mitglied darf jedoch diese Überwachung in einer Art durchführen, durch die Zahlungen für laufende Transaktionen beschränkt oder Kapitalüberweisungen zur Erfüllung von Verpflichtungen ungebührlich verzögert werden, mit Ausnahme der in Artikel VII, Absatz 3 (b), und in Artikel XIV, Absatz 2, vorgesehenen Bestimmungen.

Schlagworte

Handelsverkehr, Bankverkehr

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40268651

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