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Artikel VI Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.1990

Artikel VI

(1) Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Depositar übermittelt, der ihn umgehend allen Vertragsstaaten zuleitet.

(2) Eine Änderung tritt für alle Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt hat. Danach tritt sie für jeden weiteren Vertragsstaat am Tag der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10005705

Dokumentnummer

NOR12062589

alte Dokumentnummer

N4199010847J

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