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Artikel VI Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Artikel VI

(zu Artikel 5 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 2 des Zusatzprotokolls)

Rechtshilfe durch Beschlagnahme von Gegenständen oder Durchsuchung wird nur geleistet, wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, in beiden Staaten in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.

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