Artikel VI
(1) Das vorliegende Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung durch beide Parteien rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Das Abkommen kann schriftlich per Einschreiben von jeder der Parteien jeweils zum Ende des Kalenderjahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten gekündigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026
Gesetzesnummer
20002636
Dokumentnummer
NOR40040173
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