vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel VI Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.1958

Artikel VI

Personen, denen Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III angeführten Handlungen zur Last gelegt wird, werden vor ein zuständiges Gericht des Staates, in dessen Gebiet die Handlung begangen worden ist, oder vor das internationale Strafgericht gestellt, das für jene Vertragschließenden Parteien zuständig ist, die seine Gerichtsbarkeit anerkannt haben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte