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Artikel VI GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1957

Artikel VI

Antidumping- und Ausgleichszölle

  1. 1. Die Vertragsstaaten anerkennen, daß ein Dumping, durch das Waren eines Landes zu einem geringeren als dem normalen Warenwert in den Handel eines anderen Landes gebracht werden, zu verurteilen ist, wenn es eine materielle Schädigung der auf dem Gebiete eines Vertragsstaates bestehenden Industrie oder eine bedeutende Verzögerung der Errichtung einer heimischen Industrie verursacht oder zu verursachen droht. Im Sinne dieses Artikels ist eine Ware dann als zu einem geringeren als dem normalen Wert in den Handel eines einführenden Landes gebracht anzusehen, wenn der Preis einer von einem in ein anderes Land ausgeführten Ware
  1. a) geringer ist als der entsprechende Preis für die gleichartige Ware im üblichen Handelsverkehr, wenn sie für den Verbrauch im Exportlande bestimmt ist; oder
  2. b) bei Fehlen eines derartigen Inlandspreises geringer ist all

    I. der höchste vergleichbare Preis für die Ausfuhr der gleichartigen Ware nach irgendeinem dritten Lande im üblichen Handelsverkehr oder

    II. die . Gestehungskosten dieser Ware im Ursprungslande, zuzüglich einer angemessenen Spanne für Verkaufsspesen und Gewinn.

    In jedem Falle werden Unterschiede in den Bedingungen und Modalitäten des Verkaufs, Unterschiede in der Besteuerung sowie andere die Preisbildung berührende Unterschiedlichkeiten entsprechend berücksichtigt.

  1. 2. Als Gegenmaßnahme oder zur Verhinderung eines Dumpings kann

    ein Vertragsteil jede Dumping-Ware bis zur Höhe der Dumpingspanne einer solchen Ware mit einem Antidumpingzoll belegen. Im Sinne dieses Artikels ist Dumpingspanne der gemäß den Bestimmungen des Absatzes 1 festgestellte Preisunterschied.

  1. 3. Bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiete eines Vertragsstaates in das eines anderen Vertragsstaates darf kein höherer als ein schätzungsweise jener Summe entsprechender Ausgleichszoll eingehoben werden, deren Gewährung als Prämie oder Subvention, direkt oder indirekt, bei der Fabrikation, der Herstellung oder der Ausfuhr einer solchen Ware einschließlich einer Sondersubvention für den Transport einer bestimmten Ware im Ursprungs- oder Exportland festgestellt worden ist. Der Ausdruck „Ausgleichszoll" ist als Sonderzoll zu verstehen, der zum Zwecke des Ausgleiches für eine direkt oder indirekt bei der Fabrikation, Herstellung oder Ausfuhr einer Ware gewährten Prämie oder Subvention eingehoben wird.
  2. 4. Keine Ware aus dem Gebiete eines Vertragsstaates wird bei

    der Einfuhr in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates wegen der Befreiung dieser Ware von Zöllen oder Steuern, die auf eine gleichartige Ware Anwendung finden, wenn sie. für den Verbrauch im Ursprungsland oder für die Ausfuhr bestimmt ist, oder wegen der Vergütung solcher Zölle und Steuern mit einem Antidumping- oder Ausgleichszoll belegt.

  1. 5. Keine Ware ist bei der Einfuhr aus dem Gebiete eines Vertragsstaates in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates zugleich Antidumping- und Ausgleichszöllen zu unterwerfen, um der gleichen Erscheinung von Dumping oder Exportsubventionierung zu begegnen.
  1. 6. a) Eine Vertragspartei darf bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei Antidumping- oder Ausgleichszölle nur erheben, wenn sie feststellt, daß durch das Dumping oder die Subventionierung ein bestehender inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht, oder daß dadurch die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweiges erheblich verzögert wird.
  2. b) Die VERTRAGSPARTEIEN können durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung eine Vertragspartei von der Verpflichtung unter lit. a) entbinden und ihr somit gestatten, bei der Einfuhr einer Ware Antidumpingoder Ausgleichszölle zu erheben, um ein Dumping oder eine Subventionierung unwirksam zu machen, durch die ein Wirtschaftszweig im Gebiet einer anderen Vertragspartei, welche die betreffende Ware in das Gebiet der einführenden Vertragspartei ausführt, bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht. Gelangen die VERTRAGSPARTEIEN zu der Auffassung, daß ein Wirtschaftszweig im Gebiet einer anderen Vertragspartei, welche die betreffende Ware in das Gebiet der einführenden Vertragspartei ausführt, durch eine Subventionierung bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht, so werden sie die einführende Vertragspartei durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung unter lit. a) entbinden und ihr somit die Erhebung eines Ausgleichszolles gestatten.
  3. c) Würde unter außergewöhnlichen Umständen eine Verzögerung eine schwer gutzumachende Schädigung verursachen, so kann jedoch eine Vertragspartei einen Ausgleichszoll zu dem unter lit. b) bezeichneten Zweck auch ohne vorherige Zustimmung der VERTRAGSPARTEIEN erheben; Voraussetzung dafür ist, daß die VERTRAGSPARTEIEN von einem solchen Vorgehen sofort unterrichtet werden, und daß der Ausgleichszoll unverzüglich aufgehoben wird, wenn die VERTRAGSPARTEIEN ihn nicht billigen.
  1. 7. Ein System für die Stabilisierung des Inlandspreises oder

    des Gewinnes inländischer Produzenten für einen Rohstoff, unabhängig von den Bewegungen der Exportpreise, welches dazu führt, daß der Rohstoff zeitweise im Export billiger als auf dem Inlandsmarkt verkauft würde, wird nicht als zu einer wesentlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 6 führend angesehen, wenn durch Konsultation der an diesem Rohstoff wesentlich interessierten Vertragsstaaten festgestellt wird:

  1. a) daß das System beim Verkauf des Rohstoffes im Export auch zu einem höheren Preis als dem vergleichbaren Inlandmarktpreis geführt hat und
  2. b) daß das System infolge der wirksamen Produktionslenkung oder auf andere Weise derart gehandhabt wird, daß dadurch Exporte nicht übermäßig gefördert werden oder die Interessen anderer Vertragsstaaten anderweitig ernstlich geschädigt werden.

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