Artikel VI
Generaldirektoren und Personal
- (1) a) Der Rat ernennt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten auf eine bestimmte Zeit einen Generaldirektor für jedes Laboratorium; er kann diesen mit der gleichen Stimmenmehrheit entlassen. In bezug auf das unter seiner Leitung stehende Laboratorium ist jeder Generaldirektor das oberste Vollzugsorgan der Organisation und ihr gesetzlicher Vertreter. Hinsichtlich der finanziellen Verwaltung verfährt er nach Maßgabe des diesem Übereinkommen beigefügten Finanzprotokolls. Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten den Generaldirektoren einzeln oder gemeinsam die Befugnis übertragen, für die Organisation in anderen Angelegenheiten zu handeln. Jeder Generaldirektor legt dem Rat einen Jahresbericht vor und nimmt ohne Stimmrecht an allen Sitzungen des Rates teil.
- b) Der Rat kann die Ernennung eines Generaldirektors nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder nach dem späteren Freiwerden einer Stelle so lange aufschieben, wie er es für erforderlich hält. In diesem Falle ernennt der Rat anstelle des Generaldirektors eine Person, deren Befugnisse und Verantwortlichkeiten er bestimmt.
(2) Jedem Generaldirektor steht das vom Rat für erforderlich gehaltene und bewilligte wissenschaftliche, technische, Verwaltungs- und Büropersonal zur Seite.
(3) Das Personal wird vom Rat auf Empfehlung des zuständigen Generaldirektors eingestellt und entlassen. Einstellungen und Entlassungen durch den Rat bedürfen einer Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten. Mit der gleichen Mehrheit kann der Rat den nach Artikel V Absatz 12 eingesetzten nachgeordneten Gremien sowie den Generaldirektoren Einstellungs- und Entlassungsbefugnisse übertragen. Beginn und Beendigung aller derartigen Arbeitsverhältnisse erfolgen nach Maßgabe der vom Rat mit der gleichen Mehrheit anzunehmenden Personalordnung. Nicht zum Personal gehörende Personen, die vom Rat oder in seinem Auftrag eingeladen werden, in einem Laboratorium zu arbeiten, unterstehen dem betreffenden Generaldirektor und haben allen vom Rat erlassenen allgemeinen Vorschriften nachzukommen.
(4) Die Verantwortlichkeiten der Generaldirektoren und des Personals in bezug auf die Organisation haben ausschließlich internationalen Charakter. Bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten dürfen sie von keiner Regierung und von keiner Stelle außerhalb der Organisation Weisungen anfordern oder entgegennehmen. Die Mitgliedstaaten haben den internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten der Generaldirektoren und des Personals zu beachten und dürfen nicht versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten zu beeinflussen.
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