Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
ARTIKEL VI
Struktur der EUTELSAT
a) Die EUTELSAT hat folgende Organe:
- i) die Versammlung der Vertragsparteien;
- ii) das Sekretariat unter Leitung des geschäftsführenden Sekretärs.
b) Jedes Organ handelt im Rahmen der Befugnisse, die ihm durch das Übereinkommen übertragen sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011599
Dokumentnummer
NOR40027339
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)