ARTIKEL VI
Die Vertragsstaaten sind für nationale Tätigkeiten im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, international verantwortlich, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten von Regierungsbehörden oder nichtstaatlichen Stellen gesetzt werden. Außerdem tragen die Vertragsstaaten die Verantwortung dafür, daß nationale Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages durchgeführt werden. Die Tätigkeiten nichtstaatlicher Stellen im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, bedürfen der Erlaubnis und fortgesetzten Überwachung durch den betreffenden Staat. Wenn Tätigkeiten im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, von einer internationalen Organisation durchgeführt werden, tragen sowohl die internationale Organisation als auch die Vertragsstaaten, die Mitglieder der betreffenden Organisation sind, die Verantwortung für die Befolgung dieses Vertrages.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)