Artikel VI
- 1. Dieses Abkommen wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am gleichen Tag wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Bulgarien in bezug auf Bulgarien und Österreich in Kraft.
- 2. Deckt sich das Datum nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres, werden die Vereinbarungen betreffend die jährlichen Einfuhrquoten, die in den Anhängen I und II dieses Abkommens enthalten sind, im ersten Jahr pro rata temporis angewandt.
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