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Artikel VI Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1984

Art. II der Sammelnovelle BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild sowie die Verhältniszahlen für den Keramiker in r Anlage 6 und die Bestimmungen über das Berufsbild Kerammaler in der Anlage 7 und die Bestimmungen über das Berufsbild sowie die Verhältniszahlen für den Porzellanmaler in der Anlage 10 zu BGBl. Nr. 299/1972.

Artikel VI

(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 299/1972)

Die Bestimmungen der Artikel II bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild oder die Verhältniszahlen eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Jänner 1983 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 31. März 1984 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.

Art. II der Sammelnovelle BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild sowie die Verhältniszahlen für den Keramiker in r Anlage 6 und die Bestimmungen über das Berufsbild Kerammaler in der Anlage 7 und die Bestimmungen über das Berufsbild sowie die Verhältniszahlen für den Porzellanmaler in der Anlage 10 zu BGBl. Nr. 299/1972.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10006300

Dokumentnummer

NOR12161831

alte Dokumentnummer

N51972135200

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