Artikel VI
- 1. Jede unterzeichnende Regierung wird der Regierung des Königreiches Belgien die Erfüllung der verfassungsrechtlichen, für die Inkraftsetzung des vorliegenden Übereinkommens erforderlichen Formalitäten mitteilen.
- 2. Das vorliegende Übereinkommen tritt am 30. Tag nach dem Eingang der dritten Notifikation in Kraft.
- 3. Hinsichtlich der anderen unterzeichnenden Staaten tritt dieses Übereinkommen am 30. Tage nach dem Eingang der in Absatz 1. in Aussicht genommenen Notifikation bei der Regierung des Königreiches Belgien in Kraft.
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