Artikel V
Nationalparkvorbereitungskommission
(1) Zur Förderung und Unterstützung der Zielsetzungen (Art. III) wird die „Nationalparkvorbereitungskommission“ eingerichtet.
(2) Die Nationalparkvorbereitungskommission besteht aus je sechs Vertretern der Vertragsparteien.
(3) Die Mitglieder der Nationalparkvorbereitungskommission werden von den Vertragsparteien entsendet. Die Nationalparkvorbereitungskommission kann bei Bedarf Experten beiziehen.
(4) Die Nationalparkvorbereitungskommission hat bei Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, zu einer Sitzung zusammenzutreten. Den Vorsitz führt abwechselnd ein vom Land Niederösterreich und ein vom Land Wien entsendetes Mitglied, wobei als Stellvertreter auf jeden Fall ein Vertreter des Bundes fungiert.
(5) Die Nationalparkvorbereitungskommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und mindestens zwölf Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, wobei jedenfalls die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder der jeweils betroffenen Vertragsparteien erforderlich ist. Stimmenthaltung gilt jedenfalls als Ablehnung.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer durch die Nationalparkvorbereitungskommission zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
10001072
Dokumentnummer
NOR12013344
alte Dokumentnummer
N1199012854J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
