Artikel V Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren, in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Artikel V

(1) Die Bezahlung des Kostenbeitrages gemäß Artikel II erfolgt jährlich.

(2) Die erste Zahlung erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens. Für die Folgejahre erfolgt die Zahlung innerhalb von vier Wochen nach Vorlage Vorjahresabrechnung gemäß Abs. 4.

(3) Der in Artikel II Abs. 1 für 2002 genannte Kostenbeitrag erhöht sich in den Folgejahren entsprechend der für den Standort Wien vorgesehenen tatsächlichen Zahlungen gemäß den Personalvorschriften und -verordnungen der Vereinten Nationen, die der Regierung bekannt gegeben werden.

(4) UNHCR unterbreitet dem BMI bis spätestens 31. März des Folgejahrs eine Abrechnung aller im Zusammenhang mit dem Inhaber des Postens gemäß den internen Regelungen der Organisation durchgeführten Zahlungen. Ein positiver Saldo der von der Regierung geleisteten Zahlung wird der Zahlung der Regierung für das Folgejahr gemäß Artikel V Abs. 2 gutgeschrieben.

Schlagworte

Personalverordnung

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20002636

Dokumentnummer

NOR40040172

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