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Artikel V Luftverkehrsabkommen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1956

Artikel V

1. Die Gebühren und andere Zahlungen für die Benützung eines jeden Flughafens, seiner Anlagen und technischen Einrichtungen auf dem Gebiet der Republik Österreich seitens einer polnischen Luftverkehrsunternehmung werden in Übereinstimmung mit den amtlich festgesetzten Sätzen und Tarifen eingehoben werden.

2. Die Gebühren und andere Zahlungen für die Benützung eines jeden Flughafens, seiner Anlagen und technischen Einrichtungen auf dem Gebiet der Volksrepublik Polen seitens einer österreichischen Luftverkehrsunternehmung werden nicht höher sein als die Sätze und Tarife, die für analoge Leistungen auf dem Gebiet der Republik Österreich von der polnischen Luftverkehrsunternehmung eingehoben werden.

3. Die Umrechnung wird in Übereinstimmung mit dem im gegebenen Zeitpunkt zwischen den Vertragschließenden Teilen gültigen Abkommen über den Zahlungsverkehr erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011310

Dokumentnummer

NOR12146527

alte Dokumentnummer

N9195854678L

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