Artikel V
Im Rahmen der Gewährung von Subventionen zum Personalaufwand konfessioneller land- und forstwirtschaftlicher Privatschulen obliegt es nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften dem zuständigen Bundesminister, die Aufteilung der diesen Schulen zur Verfügung zu stellenden Lehrerdienstposten auf die einzelnen Schulen vorzunehmen. Die Gebietskörperschaft, welche die Diensthoheit über die Lehrer für die entsprechenden öffentlichen Schulen ausübt, ist verpflichtet, nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften über die Subventionierung die Zuweisung der einzelnen Lehrer an die Schulen durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Gesetzesnummer
10000583
Dokumentnummer
NOR12008087
alte Dokumentnummer
N1197511821H
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)