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Artikel V. Auslieferung von Verbrechern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1874

Artikel V.

Die Auslieferung soll nicht stattfinden, wenn in Betreff des Verbrechens, wegen dessen die Auslieferung begehrt wird, nach den Gesetzen des um die Auslieferung angegangenen Staates die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung durch Verjährung erloschen ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Gesetzesnummer

10001684

Dokumentnummer

NOR12019992

alte Dokumentnummer

N2187422243S

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