Artikel V.
Die Auslieferung soll nicht stattfinden, wenn in Betreff des Verbrechens, wegen dessen die Auslieferung begehrt wird, nach den Gesetzen des um die Auslieferung angegangenen Staates die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung durch Verjährung erloschen ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022
Gesetzesnummer
10001684
Dokumentnummer
NOR12019992
alte Dokumentnummer
N2187422243S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)