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Artikel V Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1984

Art. III der Sammelnovelle BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Emailleur in der Anlage 3 und die Bestimmungen über das Berufsbild Glasmaler in der Anlage 6 zu V BGBl. Nr. 533/1976.

Artikel V

(Anm.: aus BGBl. Nr. 161/1984, zu BGBl. Nr. 533/1976)

Die Bestimmungen der Artikel I bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

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