Artikel V Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1981

Artikel V

(Anm.: aus BGBl. Nr. 305/1981, zu BGBl. Nr. 140/1976)

Die Bestimmungen der Artikel I bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 305/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Art. III der Sammelnovelle BGBl. Nr. 305/1981 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Stickereizeichner in der Anlage 9, die Bestimmungen über das Berufsbild Textilmusterzeichner in der Anlage 10 zu BGBl. Nr. 140/1976.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

10006493

Dokumentnummer

NOR12161892

alte Dokumentnummer

N51981169310

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