Artikel IX
Abfallwirtschaft
Die Vertragsparteien nehmen Maßnahmen zur Verringerung des Abfallaufkommens (qualitative und quantitative Abfallvermeidung) und die rasche Inangriffnahme von Maßnahmen zur umweltadäquaten Abfallbehandlung und Abfallverwertung unter Einbeziehung eines zu errichtenden Abfallwirtschaftsverbundes in Aussicht.
Die Regelung der Finanzierung der Entsorgungseinrichtungen wird vom jeweiligen Kompetenzträger vorgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2021
Gesetzesnummer
10001020
Dokumentnummer
NOR12012884
alte Dokumentnummer
N1198911259F
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