Artikel IX Vorhaben von besonderem Interesse (Bund – NÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.1989

Artikel IX

Abfallwirtschaft

Die Vertragsparteien nehmen Maßnahmen zur Verringerung des Abfallaufkommens (qualitative und quantitative Abfallvermeidung) und die rasche Inangriffnahme von Maßnahmen zur umweltadäquaten Abfallbehandlung und Abfallverwertung unter Einbeziehung eines zu errichtenden Abfallwirtschaftsverbundes in Aussicht.

Die Regelung der Finanzierung der Entsorgungseinrichtungen wird vom jeweiligen Kompetenzträger vorgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021

Gesetzesnummer

10001020

Dokumentnummer

NOR12012884

alte Dokumentnummer

N1198911259F

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)