Artikel IX
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel IV bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften desselben übermittelt.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben, das am 16. Dezember 1969 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
10000810
Dokumentnummer
NOR12011170
alte Dokumentnummer
N1198514798S
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