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Artikel IX Übereinkommen über Spezialmissionen (Fakultativprotokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel IX

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel IV bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften desselben übermittelt.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben, das am 16. Dezember 1969 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000810

Dokumentnummer

NOR12011170

alte Dokumentnummer

N1198514798S

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