Artikel IX
Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention, einschließlich derjenigen, die sich auf die Verantwortlichkeit eines Staates für Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III angeführten Handlungen beziehen, werden auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet.
Schlagworte
UdSSR, Mandatsgebiet
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022
Gesetzesnummer
10000317
Dokumentnummer
NOR12005848
alte Dokumentnummer
N1195813230R
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