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Artikel IX. Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1923

Artikel IX.

Es besteht Übereinstimmung, daß jeder der vertragschließenden Staaten zwölf Monate vor Ablauf jeder siebenjährigen Vertragsperiode das Recht hat, durch Vermittlung der Belgischen Regierung die Einberufung einer Konferenz behufs Besprechung aller auf die Vergleichung der verschiedenen Handelsstatistiken bezüglichen Vorschläge zu bewirken.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Übereinkunft unterzeichnet.

So geschehen zu Brüssel, den 31. Dezember 1913.

(Folgen die Unterschriften.)

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

20003682

Dokumentnummer

NOR40057036

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