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Artikel IX Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1968

Artikel IX

1. Die zuständigen Behörden beider Staaten werden die Herstellung von international besonders wertvollen Gemeinschaftsproduktionsfilmen in Gemeinschaftsarbeit zwischen Italien, Österreich und Ländern, mit welchen der eine und der andere Vertragspartner Gemeinschaftsproduktionsverträge abgeschlossen hat, fördern. Die Genehmigung solcher Filme ist Gegenstand einer Prüfung im Einzelfalle.

2. Bei derartigen Gemeinschaftsproduktionen soll die finanzielle Beteiligung der Produktionsunternehmen jedes einzelnen Staates mindestens 20% der Gesamtherstellungskosten betragen.

3. Ein Minderheitsproduzent, der nicht mehr als zwanzig vom Hundert der Herstellungskosten übernimmt, kann von der Verpflichtung, einen technischen und künstlerischen Beitrag zu erbringen, von Fall zu Fall befreit werden.

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