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Artikel IV. Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1921

Artikel IV.

Es wird ausdrücklich vereinbart, daß die Ausfolgung und die Entgegennahme der erwähnten Zivilstandesurkunden weder den Fragen über die Staatsangehörigkeit noch jenen vorgreifen werden, welche sich hinsichtlich der Gültigkeit der Ehen ergeben könnten.

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