Artikel IV
Stärkere Beteiligung der Entwicklungsländer
- 1. Die stärkere Beteiligung von Entwicklungsland-Mitgliedern am Welthandel wird erleichtert durch ausgehandelte spezifische Bindungen der verschiedenen Mitglieder gemäß Teil III und IV dieses Abkommens; sie betreffen:
- a) die Stärkung ihrer Dienstleistungskapazität im Inland sowie der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit unter anderem durch den Zugang zu Technologie auf gewerblicher Basis;
- b) die Verbesserung des Zugangs zu Verteilungswegen und Informationsnetzen; und
- c) die Liberalisierung des Marktzutritts in Sektoren und bei Lieferwegen, die von großem Ausfuhrinteresse für diese Länder sind.
- 2. Die entwickelten Mitgliedsländer und soweit wie möglich auch andere Mitglieder errichten innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens Auskunftsstellen, um den Erbringern von Dienstleistungen aus Entwicklungsland-Mitgliedern den Zugang zu Informationen über die jeweiligen Märkte zu erleichtern, und zwar über
- a) gewerbliche und technische Aspekte der Erbringung von Dienstleistungen;
- b) Registrierung, Anerkennung und Erwerb beruflicher Qualifikationen; und
- c) Verfügbarkeit von Dienstleistungstechnologie.
- 3. Bei der Umsetzung der vorstehenden Absätze 1 und 2 wird den am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern besondere Priorität eingeräumt. Die schwierige Lage der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer wird wegen ihrer besonderen wirtschaftlichen Situation und ihrer Entwicklungs-, Handels- und Finanzbedürfnisse in bezug auf die Annahme der ausgehandelten spezifischen Bindungen besonders berücksichtigt.
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