Artikel IV
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Eine beglaubigte Abschrift erhält das Land Wien.
Geschehen in Wien, am 9. Mai 1979
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
10000661
Dokumentnummer
NOR12009402
alte Dokumentnummer
N1198010211Q
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