Artikel IV
Durchführung der Vorbereitungsarbeiten
(1) Die vertragschließenden Parteien kommen überein, mit der Durchführung der Prüfungs- und Planungsarbeiten die Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal zu betrauen. Diese hat vierteljährlich der Nationalparkvorbereitungskommission Bericht zu erstatten.
(2) Bei Bedarf können auch andere Institutionen für einzelne Fachbereiche herangezogen werden.
(3) Die Beauftragung der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal sowie anderer als Auftragnehmer in Betracht kommender Institutionen erfolgt durch privatrechtliche Verträge.
Schlagworte
Prüfungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
10001072
Dokumentnummer
NOR12013343
alte Dokumentnummer
N1199012853J
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