Artikel IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieses Übereinkommen tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Dieses Übereinkommen wird von den Vertragsparteien auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im beiderseitigen Einvernehmen können an diesem Übereinkommen jederzeit Änderungen vorgenommen werden.
Dieses Übereinkommen kann von den Vertragsparteien schriftlich gekündigt werden.
Die Kündigung tritt nach Erhalt der entsprechenden Notifikation durch die andere Vertragspartei in Kraft.
Unterzeichnet in Wien am 15.November 2004 in zwei Urschriften, in deutscher und serbischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019
Gesetzesnummer
20004167
Dokumentnummer
NOR40065699
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