vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel IV Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich betreffend die Errichtung einer Diözese Feldkirch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.1968

Artikel IV

Die Diözese, der Bischöfliche Stuhl und ein allenfalls zu errichtendes Kathedralkapitel haben Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich und genießen die Rechte öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)