Artikel IV
Währungsparitäten
Absatz 1. Bestimmung der Paritäten. – (a) Die Parität der Währung eines jeden Mitgliedes wird in Gold als Generalnenner oder in US.-Dollars vom Gewicht und Feingehalt, wie am 1. Juli 1944 in Kraft, ausgedrückt.
(b) Alle in Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens erfolgenden Berechnungen, die sich auf Währungen von Mitgliedstaaten beziehen, werden auf Grundlage ihrer Parität vorgenommen.
Absatz 2. Goldkäufe auf Grundlage der Parität. – Der Fonds schreibt für Goldtransaktionen der Mitgliedstaaten eine Marge über und unter der Parität vor. Kein Mitglied darf Gold zu einem Preis kaufen, der über der Parität zuzüglich der vorgeschriebenen Marge liegt oder Gold zu einem Preis verkaufen, der unter der Parität abzüglich der vorgeschriebenen Marge liegt.
Absatz 3. Devisengeschäfte auf Grundlage der Parität. – Die Höchst- und Tiefstkurse für Devisengeschäfte in Währungen von Mitgliedern, die innerhalb ihrer Territorien stattfinden, dürfen von der Parität nicht mehr abweichen als
- (i) im Falle von Kassegeschäften um 1%; und
- (ii) im Falle von anderen Devisengeschäften um eine vom Fonds für angemessen erachtete höhere Marge.
Absatz 4. Verpflichtungen, betreffend Währungsstabilität. – (a) Jedes Mitglied verpflichtet sich, mit dem Fonds zur Förderung der Währungsstabilität, zur Aufrechterhaltung geordneter Währungsbeziehungen mit anderen Mitgliedern und zur Vermeidung einander überbietender Kursänderungen zusammenzuarbeiten.
(b) Jedes Mitglied verpflichtet sich, durch geeignete, mit dem vorliegenden Abkommen vereinbarte Maßnahmen innerhalb seiner Territorien Devisengeschäfte in seiner und den Währungen anderer Mitgliedstaaten nur innerhalb der in Absatz 3 dieses Artikels vorgeschriebenen Grenzen zuzulassen. Ein Mitglied, dessen zuständige Finanzbehörden zur Abwicklung internationaler Transaktionen tatsächlich Gold innerhalb der durch den Fonds in Absatz 2 dieses Artikels vorgeschriebenen Grenzen frei kaufen und verkaufen, wird als dieser Verpflichtung gerecht werdend betrachtet.
Absatz 5. Änderung der Paritäten. – (a) Ein Mitglied darf keine Änderung der Parität seiner Währung beantragen, außer, um eine grundlegende Gleichgewichtsstörung zu berichtigen.
(b) Eine Änderung der Parität der Währung eines Mitgliedes kann nur auf Antrag des Mitgliedes und nur nach Beratung mit dem Fonds erfolgen.
(c) Wenn eine Änderung beantragt wird, so berücksichtigt der Fonds zuerst etwaige Änderungen, die bereits gegenüber der ursprünglichen, gemäß Artikel XX, Absatz 4, festgelegten Parität der Mitgliedswährung stattgefunden haben. Wenn die beantragte Änderung, zusammen mit allen vorhergehenden Änderungen, ob Erhöhung oder Herabsetzung,
- (i) 10% der ursprünglichen Parität nicht überschreitet, so hat der Fonds keinen Einspruch zu erheben;
- (ii) weitere 10% der ursprünglichen Parität nicht überschreitet, so kann der Fonds entweder zustimmen oder Einspruch erheben, jedoch muß er, wenn das Mitglied es verlangt, innenhalb 72 Stunden Stellung nehmen;
- (iii) nicht innerhalb der unter (i) oder (ii) oben festgesetzten Grenzen liegt, so kann der Fonds entweder zustimmen oder Einspruch erheben, jedoch ist er zu einer längeren Frist zur Bekanntgabe seiner Stellungnahme berechtigt.
(d) Einheitliche Änderungen der Paritäten gemäß Absatz 7 dieses Artikels werden bei der Entscheidung, ob eine beantragte Änderung unter (c) oben (i), (ii) oder (iii) fällt, nicht berücksichtigt.
(e) Ein Mitglied kann die Parität seiner Währung ohne Zustimmung des Fonds ändern, wenn die Änderung die internationalen Transaktionen von Fondsmitgliedern nicht beeinflußt.
(f) Der Fonds hat einer vorgeschlagenen Änderung, welche innerhalb der in (c) (ii) oder (c) (iii) oben festgelegten Grenzen liegt, zuzustimmen, wenn er überzeugt ist, daß die Änderung zur Berichtigung einer grundlegenden Gleichgewichtsstörung notwendig ist. Insbesondere darf er nicht gegen eine beantragte Änderung, falls er von deren Berechtigung überzeugt ist, wegen der inneren Sozial- oder allgemeinen Politik des die Änderung beantragenden Mitgliedstaates Einspruch erheben.
Absatz 6. Folgen nicht genehmigter Änderungen. – Wenn ein Mitglied in Fällen, in denen der Fonds zu einem Einspruch berechtigt ist, die Parität seiner Währung trotz des Einspruches des Fonds ändert, so ist das Mitglied nicht mehr zur Inanspruchnahme der Mittel des Fonds berechtigt, sofern der Fonds nicht anders bestimmt. Wenn nach Ablauf einer angemessenen Frist die Differenzen zwischen dem Mitglied und dem Fonds noch fortbestehen, so wird die Angelegenheit gemäß den Bestimmungen des Artikels XV, Absatz 2 (b), behandelt.
Absatz 7. Einheitliche Änderung der Paritäten. – Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 5 (b) dieses Artikels kann der Fonds durch eine Majorität der gesamten Stimmenzahl einheitliche, proportional erfolgende Änderungen der Währungsparitäten aller Mitgliedstaaten durchführen, vorausgesetzt, daß jeder solchen Änderung von jedem Mitglied zugestimmt wird, das 10% oder mehr Anteile der gesamten Quoten besitzt. Die Parität der Währung eines Mitgliedes darf jedoch unter dieser Bestimmung nicht geändert werden, wenn das Mitglied innerhalb von 72 Stunden nach dem Beschluß des Fonds diesen davon unterrichtet, daß es keine Änderung der Parität seiner Währung durch ein solches Verfahren wünscht.
Absatz 8. Erhaltung des Goldwertes der Aktiven des Fonds. – (a) Der Goldwert der Aktiven des Fonds muß ungeachtet der Änderungen in der Parität oder im Devisenwert der Währung irgendeines Mitgliedes erhalten bleiben.
(b) Wenn (i) die Parität der Währung eines Mitgliedes herabgesetzt wird oder (ii) der Devisenwert der Währung eines Mitgliedes nach Erachten des Fonds innerhalb des Territoriums dieses Mitgliedes in bedeutendem Maße gesunken ist, so hat das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist an den Fonds einen Betrag in seiner eigenen Währung zu zahlen, welcher dem Rückgang im Goldwert des Betrages seiner Währung entspricht, der vom Fonds gehalten wird.
(c) Wenn die Parität einer Mitgliedswährung heraufgesetzt wird, so hat der Fonds dem betreffenden Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist einen Betrag in dessen eigener Währung zurückzuzahlen, welcher der Erhöhung im Goldwert des Betrages dieser Mitgliedswährung entspricht, der vom Fonds gehalten wird.
(d) Die Bestimmungen dieses Absatzes finden auf eine einheitliche, proportional erfolgende Änderung der Währungsparitäten aller Mitgliedstaaten Anwendung, außer wenn der Fonds zu dem Zeitpunkt, an welchem eine solche Änderung beantragt ist, anders entscheidet.
Absatz 9. Verschiedene Währungen innerhalb der Territorien eines Mitgliedes. – Wenn ein Mitglied eine Änderung der Parität seiner Währung beantragt, so wird angenommen, daß es, wenn es nichts anderes erklärt, eine entsprechende Änderung der Parität der Sonderwährungen aller Gebiete beantragt, für die es dieses Abkommen gemäß Artikel XX, Absatz 2 (g), angenommen hat. Es steht jedoch einem Mitglied offen, zu erklären, daß sich sein Vorschlag entweder auf die Hauptwährung allein oder nur auf eine oder mehrere Sonderwährungen oder auf die Hauptwährung und eine oder mehrere einzeln namhaft gemachte Sonderwährungen bezieht.
Schlagworte
Warenverkehr, Dienstleistungsverkehr, Währungsstabilität, Wirtschaftspolitik, Wirtschaftsverhältnis, Höchstkurs
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10004268
Dokumentnummer
NOR40268621
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