Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
Artikel IV
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu § 16, BGBl. Nr. 170/1963)
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 4 treten mit 1. Jänner 1976 in Kraft und finden auf Beamte Anwendung, die sich an diesem Tag im Dienststand befunden haben oder nach diesem Zeitpunkt in den Dienststand aufgenommen wurden. Die Einstufung dieser Beamten für die Zeit vor dem 1. Jänner 1976 hat jedenfalls nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen zu erfolgen.
(2) Für Beamte, die nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen dreijährig vorgerückt sind, beginnt die zweijährige Vorrückungsfrist mit 1. Jänner 1976; hiebei wird eine verbleibende Restzeit aus der dreijährigen Vorrückungsfrist bis zu zwei Jahren angerechnet. Für Beamte, die nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen zweijährig vorgerückt sind, tritt durch diese Bestimmungen keine Änderung in den Vorrückungsterminen ein.
(3) Beamte, auf die die Bestimmungen des Abs. 1 zur Anwendung gelangen und die am 1. Jänner 1976 nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen die Gehaltsstufe 10 oder eine höhere Gehaltsstufe innehaben, werden unbeschadet des Abs. 2 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976 hinsichtlich ihrer Gehaltsstufe und der Dienstalterszulage so behandelt, als ob ihr Vorrückungsstichtag um drei Jahre vorverlegt worden wäre unter Berücksichtigung einer dreijährigen Vorrückungsfrist für diese Sondervorrückung. Hiebei ist im Falle einer Änderung der Gehaltsgruppe die bis dahin in der letzten Gehaltsstufe zurückgelegte Zeit so zu behandeln, als ob sie in der geänderten Gehaltsgruppe (Untergruppe) verbracht worden wäre.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 finden auf jene Beamten keine Anwendung, die nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen mindestens dreimal zweijährig vorgerückt sind.
(6) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(7) (Anm.: Außerkrafttretensbestimmung)
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008195
Dokumentnummer
NOR12161150
alte Dokumentnummer
N6196320899S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
