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Artikel IV. NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Artikel IV.

(1) Notare, welche auf Grund der bisher geltenden Gesetze auf dem flachen Lande mit dem Notariate die Rechtsanwaltschaft vereinigen, werden, soferne sie bei Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, in der Fortführung der Rechtsanwaltschaft so lange nicht gehindert, als sie an demselben Amtssitze verbleiben.

(2) Die Befugniß der bestehenden Wechselnotare wird aufrecht erhalten. Ebenso wird an der Stellung des Börsenotars in Triest und an den für die Amtsführung desselben bestehenden besonderen Vorschriften durch dieses Gesetz nichts geändert.

Schlagworte

Befugnis

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015643

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