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Artikel IV. Luftverkehrsabkommen (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1950

Artikel IV.

Die von einem der vertragschließenden Teile ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse sowie Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine werden von dem anderen vertragschließenden Teil für den Betrieb von Luftverkehrslinien auf den im Anhang beschriebenen Flugwegen als gültig anerkannt. Jeder der beiden vertragschließenden Teile behält sich jedoch das Recht vor, den seinen eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellten Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen zum Überfliegen seines eigenen Gebietes die Anerkennung zu versagen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10011266

Dokumentnummer

NOR40004082

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