vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel IV Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2000

Artikel IV

Bekanntmachung

Die in den Anlagen jeweils im fünften Teil wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekannt gemacht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)