Artikel IV EFTA - Abkommen betreffend landwirtschaftliche Produkte

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel IV

  1. 1. Die Vertragsparteien untersuchen sämtliche Schwierigkeiten, die aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen entstehen und versuchen, geeignete Lösungen zu finden.
  2. 2. Die Vertragsparteien setzen ihre Anstrengungen im Hinblick auf die zunehmende Liberalisierung des Agrarhandels fort.
  3. 3. Zu diesem Zwecke stimmen die Vertragsparteien überein, den Inhalt dieses Abkommens in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.

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