Artikel IV
- 1. Die Vertragsparteien untersuchen sämtliche Schwierigkeiten, die aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen entstehen und versuchen, geeignete Lösungen zu finden.
- 2. Die Vertragsparteien setzen ihre Anstrengungen im Hinblick auf die zunehmende Liberalisierung des Agrarhandels fort.
- 3. Zu diesem Zwecke stimmen die Vertragsparteien überein, den Inhalt dieses Abkommens in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
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