Artikel IV
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 74/1972)
Die Bestimmungen der Artikel I bis III (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 578/1982 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Art. I der Sammelnovelle BGBl. Nr. 578/1982 ändert die Bestimmungen
über das Berufsbild Brunnenmacher in der Anlage 3 zu V BGBl. Nr.
74/1972.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006296
Dokumentnummer
NOR12161894
alte Dokumentnummer
N51982134400
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